Leistungen

Übersicht

  • Jahresabrechnung
  • Eigentümerversammlung
  • Wirtschaftsplan
  • Verwaltung der Wohngelder
  • Bearbeitung von Rechnungen
  • Kontrolle des Gemeinschaftseigentums
  • Auftragsvergaben und Überwachung
  • Buchführung
  • Allgemeine Aufgaben der Verwaltung
  • Nicht gesetzlich geregelte, kostenfrei übernommene Aufgaben

Jahresabrechnung

Erstellen der jährlichen Abrechnung, i.d.R. bis spätestens 30.06. des Folgejahres über die Wohngeldeinnahmen und Ausgaben des Abrechnungsjahres, incl. der Einzelabrechnungen je Sonder- / Teileigentümer.

Sämtliche Unterlagen und Belege stehen jedem Miteigentümer, innerhalb der Bürozeiten nach Absprache, in unserem Büro zur Einsicht zur Verfügung.

Eigentümerversammlung

Die Einladung und Durchführung der Eigentümerversammlung obliegt der Verwaltung. Die Einladung erfolgt gegenüber jedem Eigentümer an die letzte schriftlich gemeldete Adresse. Der Vorsitz in der Eigentümerversammlung wird durch die Verwaltung geführt. Ebenso wird die ordnungsgemäße Niederschrift durch die Verwaltung erstellt. Hierbei handelt es sich um ein Ergebnisprotokoll mit einem redaktionellen Anhang.

Wirtschaftsplan

Der Wirtschaftsplan wird mit dem Verwalterbeirat im Vorfeld besprochen. Über die Annahme des Wirtschaftsplanes entscheidet die Eigentümergemeinschaft durch Stimmenmehrheit, soweit anderweitige Regelungen nicht bestehen.

Verwaltung der Wohngelder

Die Bankkonten werden als Treuhandkonten zu Gunsten der Eigentümergemeinschaft geführt. Eine Vermischung mit Konten des Verwalters ist ausgeschlossen.
Die Verwaltung ist berechtigt, eine Bankverbindung zu wählen, die den Bedürfnissen und Anforderungen der Verwaltung gerecht wird.
Wir arbeiten seit vielen Jahren erfolgreich mit der Mainzer Volksbank
zusammen.

Bearbeitung von Rechnungen

Alle Rechnungen werden auf die rechnerische und sachliche Rechtmäßigkeit überprüft.
Seit 01. Januar 2007 auch auf Konformität nach § 35a EStG (Haushaltsnahe Dienstleistungen).

Kontrolle des Gemeinschaftseigentums

Die Verwaltung wird regelmäßig das Objekt begehen und eine technische Kontrolle vornehmen. Soweit erforderlich, ist die Verwaltung berechtigt, im Verdachtsfalle eines größeren Schadens, Fachleute hinzuziehen. Die Begehungen sollten 2 x jährlich erfolgen, jedoch ist bei vielen Objekten ein deutlich kürzeres Invall erforderlich.
Eigentümer sind im Sinne des Art. 14 Grundgesetz verpflichtet, jeden Schaden der Verwaltung zu melden.

Auftragsvergaben und Überwachung

Im Rahmen von baulichen Maßnahmen zur Schadensbeseitigung wird die Verwaltung die Eigentümer beraten und bei der Auswahl der technischen Lösungen mitwirken.
Zur Abwehr eines akuten Schadens ist die Verwaltung verpflichtet und berechtigt, , die notwendigen Arbeiten sofort zu vergeben.
In allen anderen Fällen sollten bauliche und technische Massnahmen entweder durch die Wohnungseigentümergemeinschaft beschlossen werden, oder zumindest mit dem Verwaltungsbeirat, im Rahmen der individuellen Kompetenzen, besprochen und erst dann beauftragt werden

Die Verwaltung wird in den meisten Fällen mehrere (schriftliche) Angebote einholen, die Bauverträge prüfen und ggf. eine Bauleitung im Interesse der Eigentümer einsetzen. Hierzu bedarf es jedoch eines Beschlusses der Eigentümergemeinschaft. Die Verwaltung wird darüber hinaus die Aufträge, deren Ausführung und die Rechnungen überwachen und prüfen.

Buchführung

Die Verwaltung ist zu einer ordentlichen Buchführung verpflichtet. Diese hat übersichtlich und kaufmännisch geordnet zu erfolgen und den Vorschriften des WEG zu entsprechen.

Allgemeine Aufgaben der Verwaltung

Die Verwaltung hat dafür Sorge zu tragen, dass technische Einrichtungen entsprechend den gesetzlichen Vorschriften (TÜV) regelmäßig geprüft und gewartet werden. Dies gilt insbesondere für technische Anlagen maschineller Art wie Aufzüge, Tore, Doppelparksysteme und Brandschutzeinrichtungen.
Im Hinblick auf die Heizungsanlage hat die Verwaltung regelmäßig dafür Sorge zu tragen, dass diese gewartet wird.

Nicht gesetzlich geregelte, aber kostenfrei übernommene Aufgaben

Jedem Eigentümer wird eine Kopie der Beschlüsse der Eigentümerversammlung an die letzte schriftlich gemeldete Adresse zugestellt. Jeder Eigentümer erhält in alle Unterlagen der Gemeinschaft, innerhalb der Bürozeiten (nach vorheriger Terminabsprache), im Büro der Verwaltung Einsicht. Der Inhalt der Tagesordnung wird gemeinsam mit dem Verwalterbeirat abgesprochen und festgelegt.

Die Einladung erfolgt mit einer Frist von 14 Tagen.

Jeder Eigentümer ist berechtigt, bis 8 Tage vor Versammlungstermin Anträge zur Tagesordnung zu stellen. Die Verwaltung wird die Entschlussentwürfe zu den einzelnen Punkten der Tagesordnung vorbereiten, um einen zügigen Ablauf der Eigentümerversammlung sicherzustellen. Von wichtigem Schriftverkehr erhält der Verwalterbeirat Kopien und wird gebeten, ggf. Stellungnahmen abzugeben.

Darüber hinaus übernehmen wir in unserer Eigenschaft als Verwalter weitere gesetzlich nicht geregelte Aufgaben wahr:

  • Bauüberwachung im Rahmen von Sanierungsmaßnahmen gegen vereinbarte Kostenpauschale
  • Verhandlung mit Behörden
  • Durchführung außerordentlicher Eigentümerversammlungen
  • Überwachung des Hausmeisters und des Reinigungsdienstes
  • Regelmäßige Prüfung des Anwesens auf Schäden

Selbstverständlich müssen Aufgaben und Leistungen auf die individuellen Bedürfnisse der einzelnen Objekte zugeschnitten werden. Jedes Objekt, seine Eigentümer und Bewohner sind unterschiedlich. Unser Anliegen muss darin liegen, die Individualität zu erhalten, ohne die gesetzlichen Vorschriften zu vernachlässigen.