An immer mehr Balkonbrüstungen hängt inzwischen ein schmales dunkles Solarmodul. Steckersolargeräte, im Alltag „Balkonkraftwerke“ genannt, sind günstig geworden, in einer halben Stunde montiert und liefern über das Jahr den Strom für den Grundbedarf eines Haushalts. Kein Wunder also, dass die Frage in Versammlungen regelmäßig aufkommt: Darf ich das einfach anbringen? Die Antwort besteht aus zwei Teilen, und der zweite ist der wichtigere.

Das Gesetz steht auf Seiten des Eigentümers
Seit Oktober 2024 zählt das Steckersolargerät zu den privilegierten baulichen Veränderungen. Wer eines anbringen möchte, hat gegenüber der Gemeinschaft einen Anspruch darauf, dass sie es gestattet. Die Eigentümerversammlung entscheidet nicht mehr über das Ob, sondern nur noch über das Wie.
Ablehnen lässt sich ein Antrag deshalb nur in engen Grenzen, etwa wenn die Fassade unter Denkmalschutz steht oder die Anbringung nachweislich unzumutbar wäre. Ein allgemeines Unbehagen über das Erscheinungsbild genügt dafür nicht. Bleibt die Gemeinschaft schlicht untätig, kann der Eigentümer die Gestattung gerichtlich durchsetzen.
Und trotzdem: ohne Beschluss kein Modul
Genau hier entsteht das häufigste Missverständnis. Aus dem Anspruch auf Gestattung wird gern der Schluss gezogen, man dürfe nun einfach loslegen. Der Bundesgerichtshof hat dem im Juli 2025 einen Riegel vorgeschoben.
In dem entschiedenen Fall hatte ein Eigentümer neun Module über die gesamte Balkonbrüstung montiert, ohne die Gemeinschaft zu fragen. Das Gericht stellte klar: Eine bauliche Veränderung setzt keinen Eingriff in die Bausubstanz voraus. Es genügt, dass sich das äußere Erscheinungsbild der Anlage dauerhaft und deutlich verändert. Ob gebohrt oder nur eingehängt wird, spielt keine Rolle. Fehlt der Gestattungsbeschluss, kann die Gemeinschaft den Rückbau verlangen.
Der Beschluss ist also kein Formalismus. Er schützt am Ende vor allem denjenigen, der investiert hat und seine Anlage behalten möchte.
Was in einen guten Gestattungsbeschluss gehört
Weil die Gemeinschaft über das Wie entscheidet, lohnt es sich, diese Gestaltungsfreiheit auch zu nutzen. Bewährt haben sich Regelungen zu folgenden Punkten:
- Befestigung möglichst ohne Bohrungen in Brüstung oder Fassade, damit keine Feuchtigkeitsschäden entstehen und ein Rückbau spurlos möglich bleibt
- Absturzsicherung, insbesondere in den oberen Geschossen und bei außen an der Brüstung hängenden Modulen
- einheitliche Optik, etwa eine Montage bündig zur Brüstungsoberkante und eine abgestimmte Rahmenfarbe
- Elektroanschluss durch einen Fachbetrieb, wenn eine feste Einspeisesteckdose gesetzt wird
- Nachweise, die der Eigentümer der Verwaltung vorlegt, sowie die Regelung, dass er Anschaffung, Betrieb, Wartung und späteren Rückbau selbst trägt
Ein solcher Rahmenbeschluss hat einen angenehmen Nebeneffekt, dass er für alle gilt. Statt jedes Jahr über Einzelanträge zu diskutieren, weiß jeder Eigentümer im Voraus, unter welchen Bedingungen er sein Gerät anbringen darf.
Der technische Rahmen in Kürze
Der Wechselrichter darf bis zu 800 Watt einspeisen, die Module dürfen zusammen bis zu 2.000 Watt Leistung haben. Beim Anschluss über eine normale Schutzkontaktsteckdose gilt eine niedrigere Grenze von 960 Watt Modulleistung. Angemeldet wird die Anlage nur noch im Marktstammdatenregister der Bundesnetzagentur, mit wenigen Angaben und innerhalb eines Monats nach Inbetriebnahme. Der Weg zum Netzbetreiber und eine etwaige Warteperiode bis zum Betrieb entfallen.
Ein Hinweis für alle, die mit dem Gedanken an einen Speicher spielen: Für Steckersolargeräte mit Batterie fehlt die entsprechende Norm bislang. Hier ist etwas mehr Zurückhaltung angebracht, bis die Regeln stehen.
Unsere Empfehlung
Wenn in Ihrer Gemeinschaft der erste Interessent oder sogar der Antrag auf eintrifft, ist der richtige Moment für eine Grundsatzentscheidung. Wir bereiten Ihnen dafür eine Beschlussvorlage vor, die den gesetzlichen Anspruch respektiert und zugleich festhält, was für Optik, Sicherheit und Bausubstanz Ihres Hauses wichtig ist. Sprechen Sie uns rechtzeitig vor der Versammlung an.
Dieser Beitrag gibt den Stand vom August 2026 wieder und ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall.
Zitierte Entscheidung: BGH, Urteil vom 18.07.2025, Az. V ZR 29/24 (veröffentlicht in NJW 2025, 3791 und NZM 2025, 924).
