Drei Angebote? Der BGH stellt klar, dass es darauf nicht ankommt

Jahrelang galt sie als gesetzt, dabei stand sie nie im Gesetz: Der Bundesgerichtshof hat der Drei-Angebote-Regel ein Ende gesetzt. Was an ihre Stelle tritt.

Es gibt Sätze, die in fast jeder Eigentümerversammlung fallen. „Da brauchen wir aber drei Angebote“ gehört sicher dazu. Über Jahre hinweg galt diese Regel als gesetzt, und mancher Beschluss über eine längst überfällige Reparatur wurde allein deshalb angefochten und aufgehoben, weil nur ein Angebot vorlag.

Mit dieser Praxis hat der Bundesgerichtshof im Frühjahr aufgeräumt. Sein Urteil vom 27. März 2026 (Az. V ZR 7/25) ist eine der praktisch bedeutsamsten Entscheidungen des Jahres für Wohnungseigentümergemeinschaften.

Eine Regel, die nie im Gesetz stand

Zunächst das Überraschende: Die sogenannte Drei-Angebote-Regel hat sich nie auf eine Vorschrift stützen können. Das Wohnungseigentumsgesetz verlangt, dass die Verwaltung ordnungsmäßig ist, also dem Interesse der Gesamtheit der Eigentümer nach billigem Ermessen entspricht (§ 18 Abs. 2 WEG), und dass das gemeinschaftliche Eigentum ordnungsmäßig erhalten wird (§ 19 Abs. 2 Nr. 2 WEG). Eine bestimmte Mindestzahl von Angeboten steht dort nicht. Sie war eine Schöpfung der Instanzgerichte, die sich über die Jahre verselbständigt hat.

Der entschiedene Fall

Anschaulich wird die Sache am Sachverhalt. Eine Mehrhausanlage beschloss im September 2023 mehrere Erhaltungsmaßnahmen, den Austausch von Fensterelementen sowie Vordachverglasungen samt Malerarbeiten. Die Kosten der einzelnen Maßnahmen bewegten sich zwischen rund 1.145 und 4.091 Euro, es ging also nicht um eine Großsanierung, sondern um überschaubare Handwerkerrechnungen.

Auf Vergleichsangebote verzichtete die Mehrheit bewusst. Die Begründung war denkbar bodenständig: Man arbeitete mit der beauftragten Glaserei seit Jahrzehnten zur vollsten Zufriedenheit zusammen. Zwei Eigentümer fochten sämtliche Beschlüsse an, allein gestützt auf die fehlenden Angebote.

Das Amtsgericht Wuppertal wies die Klage ab, das Landgericht Düsseldorf erklärte in der Berufung einen der Beschlüsse für ungültig. Der BGH hat das Urteil des Amtsgerichts wiederhergestellt. Die Beschlüsse bleiben also alle wirksam.

Worauf es künftig ankommt

Der Senat formuliert unmissverständlich, dass es keine allgemeine Pflicht zur Einholung von Vergleichsangeboten gibt, und zwar auch dann nicht, wenn eine bestimmte finanzielle Grenze überschritten ist. An die Stelle der starren Zahl tritt eine Frage, die sich viel natürlicher anfühlt: Reichten die vorhandenen Informationen aus, um verantwortlich zu entscheiden?

Beurteilt wird das nach der Art der Maßnahme, ihrer Dringlichkeit und den sonstigen Umständen des Einzelfalls, und zwar aus dem Blickwinkel eines vernünftig und wirtschaftlich denkenden Wohnungseigentümers. Bei einem kleineren Auftrag können die Eigentümer die Angemessenheit oft selbst einschätzen. Bei größeren Vorhaben kann die fachliche Einschätzung eines Architekten oder Sachverständigen die Grundlage liefern. Und auch die jahrzehntelange gute Erfahrung mit einem Betrieb, der das Haus und seine Eigenheiten kennt, darf in die Waagschale fallen.

Kein Freibrief

Damit ist ausdrücklich nicht gesagt, dass Preise künftig keine Rolle mehr spielen. Wer einen Beschluss angreift, kann weiterhin geltend machen, das beauftragte Angebot sei objektiv ungeeignet oder überteuert. Nur ist das nun ein eigenständiger Mangel, den derjenige darlegen und beweisen muss, der die Anfechtung betreibt. Das bloße Fehlen weiterer Angebote genügt dafür nicht mehr.

Ebenso wenig entlastet das Urteil die Verwaltung von ihrer eigentlichen Arbeit. Der Zustand des Gebäudes muss erfasst, der Handlungsbedarf sauber beschrieben werden. Wo die eigene Fachkunde endet, gehört der Hinweis dazu, dass ein Fachmann hinzuzuziehen ist. Bei umfangreichen Sanierungen bleibt die externe Planung unverzichtbar. Die Entscheidung verschiebt also nicht den Aufwand, sondern den Prüfungsmaßstab.

Was das für Ihre Gemeinschaft bedeutet

Ganz praktisch nimmt das Urteil einen Formfehler aus der Welt, an dem in der Vergangenheit sinnvolle Beschlüsse gescheitert sind. Ein undichtes Dach musste nicht selten warten, bis die Angebotssammlung vollständig war, obwohl allen Beteiligten klar war, was zu tun ist.

An unserer Arbeitsweise ändert das wenig. Wir holen weiterhin Vergleichsangebote ein, wo sie einen Erkenntnisgewinn bringen, also bei größeren Aufträgen, bei Gewerken ohne eingespielten Partner und immer dann, wenn die Preisspanne im Markt erfahrungsgemäß weit ist. Bei der wiederkehrenden Kleinreparatur durch den Betrieb, der Ihr Haus seit zwanzig Jahren betreut, ist der Aufwand dagegen selten gut angelegt.

Der Unterschied liegt woanders: Sie können solche Entscheidungen künftig nach wirtschaftlicher Vernunft treffen, statt nach einer Regel, die nie im Gesetz stand.


Dieser Beitrag gibt den Stand vom August 2026 wieder und ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall.

Zitierte Entscheidung: BGH, Urteil vom 27.03.2026, Az. V ZR 7/25; Vorinstanzen AG Wuppertal, Urteil vom 08.05.2024, Az. 95b C 66/23, und LG Düsseldorf, Urteil vom 16.12.2024, Az. 25 S 34/24.

Balkonkraftwerk in der Eigentümergemeinschaft

Seit 2024 hat jeder Eigentümer Anspruch auf ein Steckersolargerät. Einfach anbringen darf er es trotzdem nicht. Warum der Beschluss vor allem ihn selbst schützt.

An immer mehr Balkonbrüstungen hängt inzwischen ein schmales dunkles Solarmodul. Steckersolargeräte, im Alltag „Balkonkraftwerke“ genannt, sind günstig geworden, in einer halben Stunde montiert und liefern über das Jahr den Strom für den Grundbedarf eines Haushalts. Kein Wunder also, dass die Frage in Versammlungen regelmäßig aufkommt: Darf ich das einfach anbringen? Die Antwort besteht aus zwei Teilen, und der zweite ist der wichtigere.

Das Gesetz steht auf Seiten des Eigentümers

Seit Oktober 2024 zählt das Steckersolargerät zu den privilegierten baulichen Veränderungen. Wer eines anbringen möchte, hat gegenüber der Gemeinschaft einen Anspruch darauf, dass sie es gestattet. Die Eigentümerversammlung entscheidet nicht mehr über das Ob, sondern nur noch über das Wie.

Ablehnen lässt sich ein Antrag deshalb nur in engen Grenzen, etwa wenn die Fassade unter Denkmalschutz steht oder die Anbringung nachweislich unzumutbar wäre. Ein allgemeines Unbehagen über das Erscheinungsbild genügt dafür nicht. Bleibt die Gemeinschaft schlicht untätig, kann der Eigentümer die Gestattung gerichtlich durchsetzen.

Und trotzdem: ohne Beschluss kein Modul

Genau hier entsteht das häufigste Missverständnis. Aus dem Anspruch auf Gestattung wird gern der Schluss gezogen, man dürfe nun einfach loslegen. Der Bundesgerichtshof hat dem im Juli 2025 einen Riegel vorgeschoben.

In dem entschiedenen Fall hatte ein Eigentümer neun Module über die gesamte Balkonbrüstung montiert, ohne die Gemeinschaft zu fragen. Das Gericht stellte klar: Eine bauliche Veränderung setzt keinen Eingriff in die Bausubstanz voraus. Es genügt, dass sich das äußere Erscheinungsbild der Anlage dauerhaft und deutlich verändert. Ob gebohrt oder nur eingehängt wird, spielt keine Rolle. Fehlt der Gestattungsbeschluss, kann die Gemeinschaft den Rückbau verlangen.

Der Beschluss ist also kein Formalismus. Er schützt am Ende vor allem denjenigen, der investiert hat und seine Anlage behalten möchte.

Was in einen guten Gestattungsbeschluss gehört

Weil die Gemeinschaft über das Wie entscheidet, lohnt es sich, diese Gestaltungsfreiheit auch zu nutzen. Bewährt haben sich Regelungen zu folgenden Punkten:

  • Befestigung möglichst ohne Bohrungen in Brüstung oder Fassade, damit keine Feuchtigkeitsschäden entstehen und ein Rückbau spurlos möglich bleibt
  • Absturzsicherung, insbesondere in den oberen Geschossen und bei außen an der Brüstung hängenden Modulen
  • einheitliche Optik, etwa eine Montage bündig zur Brüstungsoberkante und eine abgestimmte Rahmenfarbe
  • Elektroanschluss durch einen Fachbetrieb, wenn eine feste Einspeisesteckdose gesetzt wird
  • Nachweise, die der Eigentümer der Verwaltung vorlegt, sowie die Regelung, dass er Anschaffung, Betrieb, Wartung und späteren Rückbau selbst trägt

Ein solcher Rahmenbeschluss hat einen angenehmen Nebeneffekt, dass er für alle gilt. Statt jedes Jahr über Einzelanträge zu diskutieren, weiß jeder Eigentümer im Voraus, unter welchen Bedingungen er sein Gerät anbringen darf.

Der technische Rahmen in Kürze

Der Wechselrichter darf bis zu 800 Watt einspeisen, die Module dürfen zusammen bis zu 2.000 Watt Leistung haben. Beim Anschluss über eine normale Schutzkontaktsteckdose gilt eine niedrigere Grenze von 960 Watt Modulleistung. Angemeldet wird die Anlage nur noch im Marktstammdatenregister der Bundesnetzagentur, mit wenigen Angaben und innerhalb eines Monats nach Inbetriebnahme. Der Weg zum Netzbetreiber und eine etwaige Warteperiode bis zum Betrieb entfallen.

Ein Hinweis für alle, die mit dem Gedanken an einen Speicher spielen: Für Steckersolargeräte mit Batterie fehlt die entsprechende Norm bislang. Hier ist etwas mehr Zurückhaltung angebracht, bis die Regeln stehen.

Unsere Empfehlung

Wenn in Ihrer Gemeinschaft der erste Interessent oder sogar der Antrag auf eintrifft, ist der richtige Moment für eine Grundsatzentscheidung. Wir bereiten Ihnen dafür eine Beschlussvorlage vor, die den gesetzlichen Anspruch respektiert und zugleich festhält, was für Optik, Sicherheit und Bausubstanz Ihres Hauses wichtig ist. Sprechen Sie uns rechtzeitig vor der Versammlung an.


Dieser Beitrag gibt den Stand vom August 2026 wieder und ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall.

Zitierte Entscheidung: BGH, Urteil vom 18.07.2025, Az. V ZR 29/24 (veröffentlicht in NJW 2025, 3791 und NZM 2025, 924).