Aktuelles

Verwaltungsprozesse für 2025

Sehr geehrte Eigentümerinnen und Eigentümer,
sehr geehrte Mieterinnen und Mieter,

die Welt der Immobilienverwaltung wird zunehmend digitaler und wir gehen diesen Weg konsequent mit. Um unseren Service für Sie weiter zu optimieren und unsere internen Prozesse effizienter zu gestalten, haben wir zum Start des Abrechnungsjahres 2025 auf eine neue, hochmoderne Verwaltungssoftware umgestellt.

Warum wir in eine neue Software-Lösung investieren

Die Anforderungen an eine zeitgemäße Hausverwaltung sind in den letzten Jahren enorm gestiegen. Komplexe gesetzliche Vorgaben, die Notwendigkeit einer schnelleren Kommunikation und der Wunsch nach höchster Datensicherheit erfordern technische Lösungen auf dem neuesten Stand.

Ein neues Gesicht für Ihre Abrechnung: Klarheit durch Struktur

Ein besonderes Augenmerk liegt bei der Umstellung auf der Optimierung unserer Dokumente. Vielleicht ist Ihnen die bisherige Darstellung Ihrer Unterlagen über die Jahre vertraut geworden. Mit dem neuen System wird sich das Layout Ihrer Abrechnungen und Wirtschaftspläne grundlegend verändern.

Anstelle der bisherigen, individuell gestalteten Formate treten nun systemgestützte, standardisierte Berichte. Diese folgen einer klaren, logischen Struktur, die speziell darauf optimiert ist, komplexe Datenmengen übersichtlich und kompakt darzustellen.

Was ist für Sie neu?

  • Logischer Aufbau: Wichtige Kennzahlen – wie das Endergebnis der Abrechnung oder die für das Finanzamt relevanten haushaltsnahen Dienstleistungen (§ 35a EStG) – sind nun prominenter platziert und auf einen Blick erfassbar.
  • Bessere Lesbarkeit: Die standardisierte Aufbereitung sorgt für ein ruhiges Schriftbild und eine klare Gliederung, was die Prüfung für Sie, aber auch für Ihren Steuerberater oder Ihre Bank, erheblich erleichtert.
  • Präzision: Durch die direkte Systemintegration werden alle Verteilungsschlüssel und Buchungsdaten in einem durchgehenden Prozess verarbeitet, was die Transparenz der Datenverarbeitung weiter erhöht.

Unser Versprechen

Ein Softwarewechsel ist immer auch eine Investition in die Qualität der Zusammenarbeit. Unser Ziel ist es, Ihnen durch die gewonnene Zeit in der Verwaltung mehr persönlichen Service und eine noch höhere Beratungsqualität bieten zu können.

Wir freuen uns darauf, mit diesen modernen Werkzeugen die Werterhaltung Ihrer Immobilien weiter voranzutreiben. Sollten Sie Fragen zur Umstellung oder zum neuen Layout unserer Schreiben haben, ist unser Team gerne für Sie da.

Herzliche Grüße, Ihr Team der PMK Hausverwaltung

Mietspiegel Bingen am Rhein

Der Mitspiegel der Stadt Bingen am Rhein ist jetzt als PDF hier verfügbar:

>>> PDF Download von www.bingen.de <<<

Insbesondere Städte veröffentlichen sogenannte statistisch ermittelte Mietspiegel aus dem Gemeindegebiet. Diese stellen eine gesetzlich vorhergesehene Möglichkeit dar, Vergleichsmieten zu ermitteln und ggf. eine Mieterhöhung zu rechtfertigen.

§ 558 BGB
Mieterhöhung bis zur ortsüblichen Vergleichsmiete
(1) 1Der Vermieter kann die Zustimmung zu einer Erhöhung der Miete bis zur ortsüblichen Vergleichsmiete verlangen, wenn die Miete in dem Zeitpunkt, zu dem die Erhöhung eintreten soll, seit 15 Monaten unverändert ist. 2Das Mieterhöhungsverlangen kann frühestens ein Jahr nach der letzten Mieterhöhung geltend gemacht werden. 3Erhöhungen nach den §§ 559 bis 560 werden nicht berücksichtigt.
(2) 1Die ortsübliche Vergleichsmiete wird gebildet aus den üblichen Entgelten, die in der Gemeinde oder einer vergleichbaren Gemeinde für Wohnraum vergleichbarer Art, Größe, Ausstattung, Beschaffenheit und Lage einschließlich der energetischen Ausstattung und Beschaffenheit in den letzten vier Jahren vereinbart oder, von Erhöhungen nach § 560 abgesehen, geändert worden sind.2Ausgenommen ist Wohnraum, bei dem die Miethöhe durch Gesetz oder im Zusammenhang mit einer Förderzusage festgelegt worden ist.
(3) 1Bei Erhöhungen nach Absatz 1 darf sich die Miete innerhalb von drei Jahren, von Erhöhungen nach den §§ 559 bis 560 abgesehen, nicht um mehr als 20 vom Hundert erhöhen (Kappungsgrenze). 2Der Prozentsatz nach Satz 1 beträgt 15 vom Hundert, wenn die ausreichende Versorgung der Bevölkerung mit Mietwohnungen zu angemessenen Bedingungen in einer Gemeinde oder einem Teil einer Gemeinde besonders gefährdet ist und diese Gebiete nach Satz 3 bestimmt sind. 3Die Landesregierungen werden ermächtigt, diese Gebiete durch Rechtsverordnung für die Dauer von jeweils höchstens fünf Jahren zu bestimmen.
(4) 1 Die Kappungsgrenze gilt nicht,

1. wenn eine Verpflichtung des Mieters zur Ausgleichszahlung nach den Vorschriften über den Abbau der Fehlsubventionierung im Wohnungswesen wegen des Wegfalls der öffentlichen Bindung erloschen ist und

2. soweit die Erhöhung den Betrag der zuletzt zu entrichtenden Ausgleichszahlung nicht übersteigt.
2Der Vermieter kann vom Mieter frühestens vier Monate vor dem Wegfall der öffentlichen Bindung verlangen, ihm innerhalb eines Monats über die Verpflichtung zur Ausgleichszahlung und über deren Höhe Auskunft zu erteilen. 3Satz 1 gilt entsprechend, wenn die Verpflichtung des Mieters zur Leistung einer Ausgleichszahlung nach den §§ 34 bis 37 des Wohnraumförderungsgesetzes und den hierzu ergangenen landesrechtlichen Vorschriften wegen Wegfalls der Mietbindung erloschen ist.
(5) Von dem Jahresbetrag, der sich bei einer Erhöhung auf die ortsübliche Vergleichsmiete ergäbe, sind Drittmittel im Sinne des § 559a abzuziehen, im Falle des § 559a Absatz 1 mit 8 Prozent des Zuschusses.
(6) Eine zum Nachteil des Mieters abweichende Vereinbarung ist unwirksam.

https://dejure.org/gesetze/BGB/558.html

Rauchmelderpflicht

Sämtliche Feuerwehrverbände und auch der Fachverband für Elektro- und Informationstechnik sind seit Jahren, oder besser gesagt, seit der Erfindung des Rauchmelders, für eine Änderung der Bauvorschriften zur Prävention des Rauchtodes

Der Forderung, eine allgemeine Rauchmelderpflicht einzuführen, kam Rheinland-Pfalz im Jahre 2003 als erstes Bundesland nach. Bei allen Neubauten sind folglich Rauchmelder Pflicht. In den nächsten 2 Jahren folgten die Bundesländer Saarland, Schleswig-Holstein, Hamburg und Hessen. 
Diese Forderung basiert auf der Tatsache, dass 600 Tode durch Brände in Deutschlands Wohnungen verursacht wurden.

Zu beachten ist hier die Übergangsfrist, die in jedem Bundesland variieren kann.
Bis 2012 soll in Rheinland-Pfalz eine Pflicht eingeführt werden, auch in bestehenden Gebäuden ! 

Von daher ist es ratsam, sich in den kommenden Jahren mit einem Set einzudecken.
Empfehlenswert hierbei sind über Funk verbundene Melder – besonders für Gebäude mit mehreren Etagen. 

Die Broschüre von http://www.Rauchmelder-Lebensretter.de informiert über zahlreiche Genauigkeiten, Mindestvoraussetzungen und weitere Arten von Rauchmeldern.

Tipp: Ein Mindestschutz entspricht einem batteriebetriebenen Rauchmelder.